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Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 wurden auch Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer getroffen. So wurde etwa neu geregelt, dass bereits die einfache Verwendung der UID-Nummer gegenüber dem Lieferanten als Verzicht auf die Erwerbsschwelle gilt.

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und die Umsatzgrenze von € 30.000 netto jährlich nicht überschreiten. Aus Vereinfachungsgründen sind solche Kleinunternehmer unecht steuerbefreit, das heißt:

  1. sie müssen keine Umsatzsteuer in Ausgangsrechnungen ausweisen,
  2. andererseits dürfen sie keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen.

Auf die Behandlung als Kleinunternehmer kann man allerdings verzichten, wobei diese Option zur "normalen" Umsatzbesteuerung bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides dem Finanzamt schriftlich anzuzeigen ist. Nach Ablauf einer fünfjährigen Bindungsfrist kann diese Optionserklärung widerrufen werden.
Folgende aktuelle Neuerungen sind für Kleinunternehmer von Bedeutung:

Widerruf des Verzichts auf Kleinunternehmerregelung bedarf der Schriftlichkeit

In einer aktuellen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats wird ausdrücklich festgehalten, dass der Widerruf des Verzichts auf die Kleinunternehmerbefreiung schriftlich erfolgen muss.

Verzicht auf die Erwerbsschwelle mittels Verwendung der UID-Nummer

Kauft ein Kleinunternehmer Waren aus dem EU-Raum, so wird er vom Lieferanten grundsätzlich wie eine Privatperson behandelt. Der Lieferant stellt seine Rechnung mit der lokalen Umsatzsteuer aus. Allerdings muss der Kleinunternehmer bei solchen Einkäufen die so genannte Erwerbsschwelle in Höhe von € 11.000 beachten. Wird diese Schwelle in einem Jahr überschritten und hat der Kleinunternehmer keine UID-Nummer, so muss der Kleinunternehmer alle EU-Einkäufe ab Überschreiten einerseits in Österreich als innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern und andererseits die Umsatzsteuer des Lieferanten laut dessen Rechnung bezahlen. Zur Vermeidung dieser doppelten Umsatzsteuerbelastung ist somit ab dem Überschreiten der Schwelle die Verwendung einer UID-Nummer anzuraten.

 

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