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Elektronisch übermittelte Rechnungen
Das Finanzministerium hat in einem Erlass die Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen und Gutschriften präzisiert. Um den Vorsteuerabzug zu wahren, müssen diese Anforderungen unbedingt erfüllt werden. Eine elektronisch übermittelte Rechnung gilt nur dann als Rechnung im Sinn des Umsatzsteuergesetzes und berechtigt somit zum Vorsteuerabzug, wenn sie
Auch in elektronischer Form aufbewahren Der Rechnungsempfänger muss elektronische Rechnungen auch in elektronischer Form aufbewahren, damit die Prüfmöglichkeit der Signatur gewahrt bleibt. Die Archivierung in Papierform allein reicht nicht. Der Erlass stellt weiters klar, dass auch Rechnungen, die per Telefax oder E-Mail übermittelt werden, als elektronisch übermittelte Rechnungen anzusehen sind und damit nur zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn sie elektronisch signiert sind. Als Übergangsregelung wird jedoch noch bis Ende 2005 bei per Telefax übermittelten Rechnungen der Vorsteuerabzug weiterhin anerkannt. Woran erkennen Sie eine elektronische Signatur? Variante eins einer elektronischen Signatur wird direkt in den E-Mailtext eingebaut (beginnt etwa mit "BEGIN PGP SIGNATURE" und endet etwa mit "END PGP SIGNATURE"). Sie weist zudem einen Prüfcode auf. Bei Variante zwei wird an die E-Mail eine Signaturdatei angehängt; der Name der Anhangdatei lautet etwa "signatur.asc". Wenn eine E-Mail eine dieser beiden Signaturvarianten aufweist, sollte die damit verschickte Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigen. |