Neue Rechtsprechung zur Urlaubsersatzleistung

Ein Arbeitnehmer hat nach Ausspruch der Kündigung - durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer - seinen Urlaub in einem ihm möglichen und zumutbaren Ausmaß zu verbrauchen.
Voraussetzung hierfür ist ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung. In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob ein Arbeitnehmer seinen offenen Urlaub noch während der Kündigungsfrist verbrauchen muss. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich die Entscheidung getroffen. Kriterien zur Beurteilung der Zumutbarkeit stellen insbesondere die für den Urlaubsverbrauch noch zur Verfügung stehende Zeit, das Ausmaß des offenen Urlaubs sowie die Möglichkeit des Arbeitnehmers, den Urlaub aufgrund seiner persönlichen und familiären Verhältnissen zum vorgesehenen Erholungszweck zu nutzen, dar.

Beurteilung der Erholungsmöglichkeit

Ansatzpunkte für die Beurteilung der Erholungsmöglichkeit sind vor allem die Urlaubspläne des Arbeitnehmers (etwa die Buchung einer Reise), die Ferienzeiten der Kinder, das Interesse am gleichzeitigen Urlaub mit dem berufstätigen Ehegatten, Familienangelegenheiten oder auch das Bedürfnis nach einer gewissen Regelmäßigkeit des Urlaubsverbrauchs. Die Frage, in welchem Umfang dem Arbeitnehmer der Verbrauch von offenem Urlaub innerhalb der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist also anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu lösen.
Bietet nun der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch an und erfüllt der Arbeitnehmer seine Obliegenheit zum Urlaubsverbrauch nicht, erhält er auch keine Urlaubsentschädigung für jenen Teil des offenen Urlaubs, dessen Verbrauch ihm zumutbar gewesen wäre.

Jüngste Entscheidung des OGH

In der jüngsten Entscheidung des OGH hatte der vom Arbeitgeber gekündigte Arbeitnehmer bei einer Kündigungsfrist von 5 Monaten noch 91 Urlaubstage offen. Der OGH hat entschieden, dass ihm der Verbrauch von 35 Urlaubstagen zumutbar gewesen wäre. Ein Verbrauch des gesamten offenen Resturlaubs während der Kündigungsfrist wäre dem Arbeitnehmer jedoch nicht zumutbar gewesen, denn dies käme einer einseitigen Bestimmung der Urlaubszeit durch den Arbeitgeber gleich.
 

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