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Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten
Mit 01.10 2005 wird die umsatzsteuerliche Beurteilung von ärztlichen Gutachten neu geregelt. In den letzten Jahren ergangene Urteile des Europäischen Gerichtshofes machten eine Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten unausweichlich. In Zukunft sollen nur noch Heilbehandlungen und die Vorsorgemedizin unter die Umsatzsteuerfreiheit fallen. Die nunmehrige Ansicht des Fiskus lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört nach wie vor zur Berufstätigkeit als Arzt. Die Umsatzsteuerberfreiung ("Steuerfrei sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt") geht nicht dadurch verloren, dass der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens von einem Dritten erteilt wird (etwa ein Gutachten über den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung).
Anteiligen Vorsteuerabzug nutzen Erbringt ein Arzt neben seinen von der Umsatzsteuer befreiten Leistungen auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen (etwa durch die Erstellung von Gutachten), dann steht ihm auch eine anteilige Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu. So etwa die Vorsteuer für den Computer, auf dem die Gutachten erstellt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob für die Umsätze aus der Erstellung der Gutachten nicht die so genannte "Kleinunternehmerregelung" angewendet werden kann. Diese besagt, dass für Umsätze von bis zu EUR 22.000 im Kalenderjahr keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss. Da jedoch auch die generell steuerbefreiten Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit als Arzt auf diese Grenze anzurechnen sind, kommt bei den meisten Ärzten die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht. |