Pauschale Werbungskosten des Dienstnehmers

Auch nichtselbständig Tätige können im Rahmen der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten geltend machen und so ihre Steuerbelastung reduzieren. Für bestimmte Gruppen von Beschäftigten sieht der Gesetzgeber sogar pauschale Werbungskosten vor.
Folgende Berufsgruppen können pauschale Werbungskosten ansetzen, sofern die einzelne Person dieser Berufsgruppe im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt ist:
  • Artisten: bei Zirkusveranstaltungen und auf Showbühnen
  • Bühnenangehörige und Filmschauspieler: etwa Sänger, Statisten, Tänzer, Regisseure
  • Fernsehschaffende: Kommentatoren, Moderatoren, Fernsehsprecher
  • Forstarbeiter, Förster und Berufsjäger im Revierdienst
  • Journalisten
  • Musiker: Angehörige von Orchestern, Solisten, Dirigenten
  • Hausbesorger, die dem Hausbesorgergesetz unterliegen
  • Heimarbeiter, die dem Heimarbeitergesetz unterliegen
  • Vertreter: Personen, die mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind.
  • Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pauschalbetrages

Für die Berechnung der pauschalen Werbungskosten sind vom Jahresbruttobezug die steuerfreien Bezüge sowie die steuerbegünstigten Sonderzahlungen in Abzug zu bringen. Danach ist von dieser Basis der entsprechende Prozentsatz zu berechnen. Für Vertreter beträgt dieser etwa 5 %, für Journalisten 7,5 % und für Hausbesorger 15 %. Zusätzlich sind aber auch die Höchstbeträge zu beachten, die maximal als Werbungskosten abzuziehen sind (für Vertreter etwa höchstens € 2.190 pro Jahr).

In welcher Form sind diese Werbungskosten geltend zu machen?

Zur Geltendmachung ist eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt in Papierform oder elektronisch über FinanzOnline abzugeben. Das entsprechende Formular L1 erhält man beim Finanzamt oder über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen. Grundsätzlich hat man für die Einreichung 5 Jahre Zeit - aber warum soll man sich Zeit lassen, wenn eine größere Steuergutschrift wartet?
Der Ansatz des Pauschalbetrages für die Werbungskosten sollte aber gut überlegt sein, da daneben keine zusätzlichen Werbungskosten mehr angesetzt werden können. Sind tatsächlich Werbungskosten in einem Jahr angefallen, sollte unbedingt eine Vergleichsrechnung (Ansatz tatsächlicher Werbungskosten versus pauschale Werbungskosten) angestellt werden, um die steuerlich beste Variante zu wählen. Bei dieser Berechnung stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
 

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