Pauschalierte Betriebsausgaben bei Handelsvertretern

Handelsvertretern steht neben der Vorsteuerpauschalierung auch die Betriebsausgabenpauschalierung zu.
Folgende Betriebsausgaben sind von der Pauschalierung erfasst und mit 12% der Umsätze, höchstens jedoch mit EUR 5.825 jährlich pauschaliert:
  • eigene Tagesgelder des Handelsvertreters, nicht jedoch Tagesgeldersätze, die vom Handelsvertreter an für ihn tätige Personen geleistet werden,
  • Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Lagerräumlichkeiten und Kanzleiräumlichkeiten),
  • Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden,
  • üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben für auswärtige Telefongespräche (etwa bei in Telefonzellen geführten Ferngesprächen). Ausgaben aus der Benutzung eines Mobiltelefons sind nicht vom Pauschale erfasst.

Von der Pauschalierung kann sowohl der Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch der Bilanzierer profitieren - für Kapitalgesellschafter gilt diese Regelung jedoch nicht.

Wer gilt als Handelsvertreter?

Ein Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (Unternehmer) mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig iSd Handelsvertretergesetzes ausübt. Gemäß Rechtsprechung und Finanzbehörde können demnach folgende Berufsgruppen unter diese steuerliche Begünstigungsregel fallen:

  • Warenpräsentatoren
  • Versicherungsvertreter
  • Bausparkassenvertreter
  • Finanzdienstleister (zB AWD-Berater)
  • Vermögensberater

    Übt ein Handelsvertreter im Rahmen seines Betriebes auch andere Tätigkeiten aus, welche nicht unter das Tätigkeitsbild des Handelsvertreters fallen, ist dies für die Pauschalierung insoweit unschädlich, als diese Tätigkeit nicht mehr als 25% des Gesamtumsatzes beträgt. Finanzdienstleister und Vermögensberater sind von dieser Beschränkung jedoch ausgenommen.

    Vorsteuerpauschalierung

    Vereinfachend kann ein Handelsvertreter die Abgeltung jener Vorsteuern, welche auf Betriebsausgaben entfallen, die vom Betriebsausgabenpauschale erfasst sind, auch durch eine Vorsteuerpauschale geltend machen. Diese beträgt 12% des Betriebsausgabenpauschales, maximal jedoch EUR 699,--. Neu ist, dass ein Handelsvertreter, der unecht steuerbefreite Umsätze erzielt (und daher auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist), dennoch die Vorsteuerpauschale als Betriebsausgabe geltend machen kann. Das trifft etwa auf Versicherungsagenten zu. Die einkommensteuerrechtliche und die umsatzsteuerrechtliche Pauschalierung können jeweils unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden.

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