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Pauschalierte Betriebsausgaben bei Handelsvertretern
Handelsvertretern steht neben der Vorsteuerpauschalierung auch die Betriebsausgabenpauschalierung zu. Folgende Betriebsausgaben sind von der Pauschalierung erfasst und mit 12% der Umsätze, höchstens jedoch mit EUR 5.825 jährlich pauschaliert:
Von der Pauschalierung kann sowohl der Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch der Bilanzierer profitieren - für Kapitalgesellschafter gilt diese Regelung jedoch nicht. Übt ein Handelsvertreter im Rahmen seines Betriebes auch andere Tätigkeiten aus, welche nicht unter das Tätigkeitsbild des Handelsvertreters fallen, ist dies für die Pauschalierung insoweit unschädlich, als diese Tätigkeit nicht mehr als 25% des Gesamtumsatzes beträgt. Finanzdienstleister und Vermögensberater sind von dieser Beschränkung jedoch ausgenommen. Vorsteuerpauschalierung Vereinfachend kann ein Handelsvertreter die Abgeltung jener Vorsteuern, welche auf Betriebsausgaben entfallen, die vom Betriebsausgabenpauschale erfasst sind, auch durch eine Vorsteuerpauschale geltend machen. Diese beträgt 12% des Betriebsausgabenpauschales, maximal jedoch EUR 699,--. Neu ist, dass ein Handelsvertreter, der unecht steuerbefreite Umsätze erzielt (und daher auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist), dennoch die Vorsteuerpauschale als Betriebsausgabe geltend machen kann. Das trifft etwa auf Versicherungsagenten zu. Die einkommensteuerrechtliche und die umsatzsteuerrechtliche Pauschalierung können jeweils unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden. |