|
Nachweis der Beförderung ober Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert (= Eigentransport), hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
Achtung: Eine Überprüfung der Gültigkeit der UID-Nummer des Kunden alleine ist noch kein Nachweis über die Warenbewegung über die Grenze in einen anderen EU-Mitgliedsstaat! Diese Überprüfung und Aufzeichnung der UID-Nummer die zur Feststellung der Unternehmereigenschaft des Kunden (sowie u.a. für den Buchnachweis) erforderlich ist, läßt aber keinen Rückschluss über die Warenbewegung (steuerfreie IG-Lieferung) zu. |