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Änderungen bei der Einlage von Wirtschaftsgütern ab 2007
Werden von einem Unternehmer Wirtschaftsgüter im Privatvermögen angeschafft und später in sein Betriebsvermögen eingelegt, so sind diese Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit dem Teilwert (entspricht regelmäßig in etwa dem Verkehrswert) ... im Zeitpunkt der Zuführung zu bewerten. Erfolgte die Einlage jedoch innerhalb der Spekulationsfrist, so war die Bewertung im Betriebsvermögen nur zu den seinerzeitigen Anschaffungskosten möglich, was insbesondere bei Grundstücken aufgrund der 10-jährigen Spekulationsfrist problematisch war. Wurde nämlich eine Liegenschaft zu einem seinerzeit noch niedrigen Preis angeschafft und innerhalb von 10 Jahren einer betrieblichen Nutzung zugeführt, so blieben die Wertsteigerungen - auch soweit sie auf den Zeitraum vor der betrieblichen Nutzung entfallen sind - auf alle Ewigkeit steuerhängig. Eine Ausnahme bestand nur für den Grund und Boden, sofern der Unternehmer nicht in das Firmenbuch eingetragen war. Wurde ein Gebäude bis zum Zeitpunkt der Einlage außerbetrieblich vermietet, so waren die Anschaffungskosten auch noch um die Abschreibungen zu kürzen. Neuregelung in Kraft getreten Ab dem Jahr 2007 gilt eine Neuregelung, wonach Wertsteigerungen bis zur Einlage in das Betriebsvermögen nur dann steuerhängig bleiben, wenn die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt. Wird ein Gebäude hingegen zwar innerhalb der Spekulationsfrist betrieblich genutzt, erfolgt eine Veräußerung jedoch erst nach Ablauf der Spekulationsfrist, so bleiben die bis zur Einlage entstandenen Wertsteigerungen steuerfrei. Ausgenommen von der Neuregelung bleiben nur Beteiligungen über 1%. Beispiel: Fortsetzung des Beispiels: Wird das Gebäude bereits im Jahr 2012 um 180 veräußert, so ist zwar im Rahmen der betrieblichen Einkünfte nur die betriebliche Wertsteigerung zu erfassen; die außerbetriebliche Wertsteigerung von 50 bleibt jedoch als Spekulationsgewinn steuerpflichtig. Tipp: |