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Behandlung durch Physiotherapeuten und Heilpraktiker
Aufwendungen, die durch eine Krankheit verursacht werden, können steuerlich mit entsprechendem Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zu diesen Kosten gehören etwa Arzt- und Krankenhaushonorare, Ausgaben für Medikamente, Heilbehelfe (wie etwa Zahnersatz, Brillen, Hörgeräte etc.) oder auch Ausgaben für die Fahrt zum Arzt und ins Spital. Kosten für Schönheitsoperationen werden nicht anerkannt. Für die steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten ist es erforderlich, dass:
Behandlungsleistungen von nichtärztlichem Personal Selbstbehalt ist zu berücksichtigen Für Krankheitskosten, die eine außergewöhnliche Belastung darstellen, ist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Die Höhe dieses Selbstbehalts ist abhängig von der Höhe des Einkommens des Steuerpflichtigen. Er macht bei einem Einkommen zwischen € 14.600 und € 36.000 etwa 10% aus. Dieser Prozentsatz reduziert sich um je einen Prozentpunkt, sofern der Alleinverdiener bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind für das der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Unser Tipp Um den Selbstbehalt so weit als möglich zu überschreiten und damit von einer höheren Steuerersparnis profitieren zu können, sollte - soweit beeinflussbar - versucht werden, möglichst viele außergewöhnliche Belastungen in ein Kalenderjahr zusammenzuziehen. Denkbar wäre das etwa dann, wenn eine umfangreiche Gebisssanierung ansteht. Wird diese innerhalb eines Jahres durchgeführt, kann in der Regel ein größerer Kostenanteil steuerlich geltend gemacht werden
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