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Freibetrag für investierte Gewinne: Nachversteuerung entfällt bei Wertpapieren
Wenn begünstigte Wertpapiere, für die der Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf der Behaltefrist ausscheiden, entfällt die Nachversteuerung, wenn eine Ersatzbeschaffung getätigt wird. So können auch große Investitionen begünstigt werden. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, können ab dem Veranlagungsjahr 2007 den Freibetrag für investierte Gewinne geltend machen. Begrenzt ist die Förderung zum einen mit 10 % des Gewinnes eines Jahres, zum anderen kann der Freibetrag von maximal € 100.000 Gewinn in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme sind Investitionen in ungebrauchte, körperliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Ausgenommen von der Investitionsbegünstigung ist die Anschaffung von Gebäuden, PKWs und Kombis, sowie von geringwertigen Wirtschaftsgütern - das sind solche mit Anschaffungskosten von bis zu € 400 - sofern sie als Sofortaufwand geltend gemacht werden. Zudem können auch bestimmte Wertpapiere angeschafft werden, um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können. So sind etwa begünstigt:
Auch große Investitionen können begünstigt werden Die Investition in Wertpapiere ist insbesondere für jene Steuerpflichtigen interessant, die über kein nennenswertes Anlagevermögen verfügen. Weiters ist die Investition in Wertpapiere auch im Hinblick auf Ersatzbeschaffungen zu empfehlen. Grundsätzlich tritt nämlich eine Nachversteuerungspflicht ein, wenn Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf der vierjährigen Behaltefrist aus dem Unternehmen ausscheiden. Die Nachversteuerung entfällt jedoch, sofern begünstigte Wertpapiere ausscheiden, und eine Ersatzbeschaffung getätigt wird. Auf diese Weise können auch große Investitionen, die 10 % des Jahresgewinnes übersteigen, begünstigt werden. |