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Steuerlicher Rahmen für Pflegepersonal nun fix
Die Rahmenbedingungen für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in Privathaushalten sind nun abgesteckt. Sie kann entweder im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen. Die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der vertraglichen Gestaltung. In beiden Fällen liegt, wenn die ausländische Betreuungsperson im Haushalt der betreuten Person wohnt, eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich vor. Im Falle von nichtselbstständig tätigem ausländischem Pflegepersonal kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.
Das selbstständige Pflegepersonal erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Neben den erhaltenen Honoraren aus dem Werkvertrag sind Sachbezüge für die Bereitstellung von Kost und Quartier (€ 196,20 pro Monat) hinzuzurechnen. Eine Einkommensteuerpflicht und die Abgabe einer Steuererklärung sind erst ab einem jährlichen Einkommen von € 10.000 notwendig. Für die erbrachten Leistungen gilt Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Sind die jährlichen Einnahmen allerdings unter € 36.000, so kann die Kleinunternehmerregelung angewendet und auf einen Umsatzsteuerausweis verzichtet werden.
Außergewöhnliche Belastung Sämtliche mit der Betreuung verbundenen Aufwendungen, wie etwa die Kosten für das Pflegepersonal und für eine Trägerorganisation, können von der betreuten Person als außergewöhnliche Belastung in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden (ab Pflegestufe 1). Die Aufwendungen sind allerdings um das erhaltene Pflegegeld sowie um den Zuschuss zu den Betreuungskosten zu kürzen. |