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Dienstnehmerkrankenstände: AUVA-Entgeltfortzahlungszuschuss nicht vergessen
Sollten aus der Vergangenheit längere Krankenstände von Mitarbeitern vorliegen für die bislang kein Zuschuss zur Entgeltfortzahlung beantragt wurde, so kann die Antragstellung noch innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Fortzahlungsanspruchs erfolgen. Wenn ein Dienstnehmer erkrankt, hat er gegenüber dem Dienstgeber je nach Dauer des Dienstverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dadurch entstehen beim Dienstgeber Kosten, die insbesondere für kleine Unternehmer eine spürbare Härte sein können. Deshalb besteht für kleine und mittlere Unternehmer die Möglichkeit, auf Antrag einen Teil des während eines Krankenstandes fortgezahlten Entgelts von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) erstattet zu bekommen. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der Betrieb maximal 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei schadet es nicht, wenn der Betrieb unter bestimmten Umständen während des Jahres kurzfristig mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt.
Tipp: Grundsätzlich sollten alle Mitarbeiter-Krankenstände in der Personalverrechnung erfasst sein. Dies ist wichtig, um die konkrete Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Dienstnehmers feststellen zu können. So kann auch gewährleistet werden, dass der Entgeltfortzahlungszuschuss bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen beantragt wird. |